STATUTEN

der

ELvest  GmbH

mit Sitz in Stallikon

Artikel 1 – Firma und Sitz

Unter der Firma

 ELvest GmbH

besteht mit Sitz in Stallikon, im Kanton Zürich auf unbestimmte Dauer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. OR.

Lechaim ist eine Marke der Firma ELvest GmbH.

Artikel 2 – Zweck

Die Gesellschaft bezweckt, Entwicklung, Produktion, und Handel von diversen Karbon, Aramit erzeugnissen. Beratung und Handel von Nahrungsergänzungsmitteln aller Art.                                                                                        

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften abgeben.

Artikel 3 – Stammkapital und Stammanteile

Das Stammkapital beträgt CHF 20’000 und ist eingeteilt in 20  Stammanteile zu CHF 1000.

Artikel 4 – Gesellschafterversammlung

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

Die Gesellschafterversammlung wählt die Mitglieder der Geschäftsführung.

Artikel 5 – Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus einem Mitglied.

Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer.

Artikel 6 – Revisionsstelle

Die Gesellschafterversammlung wählt eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
  2. sämtliche Gesellschafter zustimmen; und
  3. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Gesellschafterversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Gesellschafterversammlung darf diesfalls die Beschlüsse über die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende, erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.

Artikel 7 – Geschäftsjahr und Buchführung

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12..

Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff., zu erstellen.

Artikel 8 – Mitteilungen und Bekanntmachungen

Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen per Brief, E-Mail oder Telefax an die im Anteilbuch verzeichneten Adressen.

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.